__ dem Beschuldigten nachgewiesenermassen Geld überwiesen (vgl. dazu den Revisionsbericht [pag. 09 001 023] bzw. die darauf basierende, von der Vorinstanz erstellte Übersicht [pag. 18 320, S. 55 erstinstanzliche Urteilsbegründung]) und hat dies der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom 13. September 2018 auch so anerkannt (vgl. pag. 05 001 286 Z. 397 ff.).