Selbst wenn E.________ also in Bezug auf die gängigen Investitionsrisiken dasselbe Wissen gehabt haben sollte wie der Beschuldigte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte ihn mit diesen beiden Zusicherungen in Sicherheit wiegte und E.________ aufgrund des Vertrauens, das er in seinen zukünftigen Schwager und «Treuhänder» hatte, gar nicht auf die Idee kam, dessen Zusicherungen zu hinterfragen. Abgesehen davon machen auch die vom Beschuldigten erstellten Vermögensübersichten einen durchaus professionellen Eindruck und werden wohl ebenfalls dazu beigetragen haben, dass sich