Verhandlung auf den Standpunkt stellte, E.________ seien die Verlustrisiken der Investition bewusst gewesen (vgl. pag. 19 320 Z. 28 ff., Z. 33 ff.). Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Beschuldigte E.________ mit beiden aktenkundigen Verträgen nachweislich Todesfallgarantie (vgl. pag. 05 001 056 und pag. 05 001 057) und mit dem zweiten Vertrag vom 18. Juli 2014 darüber hinaus auch Kapitalschutz (pag. 05 001 057) zusicherte. Letzteres wohl nicht zuletzt um E.________ auch in Bezug auf die Investition eines weit grösseren Betrages in Sicherheit zu wiegen. Selbst wenn E.____