Dies lässt sich plausibel mit den glaubhaften, nachvollziehbaren Aussagen von E.________ erklären, wonach sein erstes Investment gemäss den vom Beschuldigten erstellten, gefälschten Vermögensübersichten vermeintlich sehr gut rentierte und bei ihm entsprechend kein Misstrauen aufkam (vgl. pag. 18 199 Z. 115 ff.: «Es rendierte [recte: rentierte] wunderbar. Auf seinen gefälschten Unterlagen stieg der Betrag immer. Ich hatte immer eine wunderbare Rendite und deshalb nie einen Grund an der Seriosität von Herrn A.________ zu zweifeln»). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum gewährten Kapitalschutz relativierend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte auch noch in der oberinstanzlichen