Dass E.________ in den Beschuldigten grosses Vertrauen gehabt haben muss, zeigt des Weiteren auch die Tatsache, dass er mit dem Beschuldigten nach Ablauf der Investitionsdauer gemäss dem ersten Vertrag, sogleich einen den ersten Vertrag ersetzenden zweiten Vertrag (pag. 05 004 021) mit diesmal grösstenteils sogar offener Rückzahlungsfrist abschloss (vgl. dazu pag. 05 0040 011 Z. 470 f.). Dabei stockte er den investierten Betrag sogar auf das mehr als Sechsfache [sic!] auf, obwohl der Beschuldigte ihm die erste Investition von CHF 3'000.00 noch nicht zurückgezahlt hatte. Dies lässt sich plausibel mit den glaubhaften, nachvollziehbaren Aussagen von E.______