vgl. auch die bestätigenden Aussagen des Beschuldigten, pag. 05 001 182 Z. 195 ff.), somit über dessen finanzielle Verhältnisse bestens im Bilde war, mithin sehr wohl ganz offensichtlich auch in finanziellen Belangen eine Vertrauensperson für Letzteren darstellte. E.________ nannte den Beschuldigten bezeichnenderweise seinen Treuhänder (vgl. pag. 05 004 003