Die Kammer schliesst sich vorab der zutreffenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an. Betreffend die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ hält die Kammer ergänzend fest, dass der Beschuldigte seine Verteidigerin, wie bereits erwähnt, oberinstanzlich erstmals ausführen liess, er habe mit E.________ kein enges Verhältnis gehabt (vgl. pag. 19 329). Dies in einem gewissen Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er das Verhältnis als «ein gutes» bezeichnete (vgl. pag. 19 320 Z. 19 ff.).