denn nun effektiv beim Beschuldigten angelegt hatte. An der Hauptverhandlung verneinte E.________, dem Beschuldigten zusätzlich zu den sieben in der Anklageschrift erwähnten Überweisungen weitere Gelder überwiesen oder in bar gegeben zu haben, so dass der in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsbetrag von CHF 17‘750.00 als erstellt erachtet wird.»