Der Beschuldigte, der in der ersten Befragung noch behauptet hatte, es habe keinen „richtigen“ Vertrag mit E.________ gegeben, gab schliesslich zu, dessen Gelder abredewidrig verwendet und die an E.________ abgegebenen Vermögensübersichten frei erfunden zu haben. Er gab auch zu, E.________ Kapitalschutz versprochen zu haben, diesen also glauben gemacht zu haben, er könne das eingesetzte Kapital nicht verlieren.