38 «Es ist unbestritten, dass der Geschädigte und der Beschuldigte bereits ein enges Verhältnis zueinander hatten, als es am 12.03.2013 zum ersten Vertragsschluss und zwei Tage später zur ersten angeklagten Geldüberweisung von CHF 3‘000.00 kam. Sie kannten sich über die Brüder von A.________ und ihr Kontakt intensivierte sich, als der Beschuldigte und die Schwester von E.________ im Jahr 2013 ein Paar wurden. Dieser brachte dem Beschuldigten grosses Vertrauen entgegen und übergab ihm gestützt auf dieses Vertrauensverhältnis Geld zur Investition an der Börse.