erstinstanzliche Urteilsbegründung). In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, und direkt im Rahmen der Würdigung hiernach darauf eingegangen. 10.5 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 324 f., S. 59 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):