in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 329). Der Beschuldigte stellt sich ausserdem auf den Standpunkt, dass E.________ die Risiken der Investition bewusst gewesen seien und er diesen entsprechend aufgeklärt habe. Weiter bestreitet der Beschuldigte, E.________ getäuscht zu haben, um von ihm die Gelder zu erhalten. Er bestreitet in diesem Zusammenhang insbesondere auch, E.________ in finanziellen Angelegenheiten überlegen gewesen zu sein und macht geltend, dieser habe ein besseres Wissen in Finanz- und Börsenangelegenheiten gehabt als er selber.