37 Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen. 10.2 Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Geschehensablauf ist weitestgehend unbestritten. Insbesondere ist erstellt, dass sich der Beschuldigte und E.________ zum Investitionszeitpunkt schon seit Jahren kannten, der Beschuldigte für E.________ jeweils die Steuererklärung machte und er bereits seit ca. 4 Jahren mit der Schwester von E.________, T.________, liiert war.