: gemeint sind Finanzangelegenheiten] nicht drauskommt.». Seine relativierenden Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er D.________ als intelligente und gebildete Person mit gesundem Menschenverstand, zwar nicht als Expertin, aber schon als jemanden, der sich auskenne, eingeschätzt habe (pag. 19 319 Z. 28 ff.), sind dagegen als nachgeschobene, nicht glaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zusammengefasst erachtet die Kammer den mit Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 angeklagten Sachverhalt somit gesamthaft als erstellt.