19 320 Z. 12 ff., wonach ein Anruf von D.________ genügt hätte, dies wie ein Bankkonto sei, welches man jederzeit einsehen und alles abfragen könne) vermögen die Kammer nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Dass der Beschuldigte um die Unbedarftheit von D.________ in finanziellen Angelegenheiten wusste, bestätigte er nicht zuletzt explizit selber, indem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab (pag. 18 214 Z. 212 f.): «Es hat sich dann schnell herausgestellt, dass sie damit [Anm.: gemeint sind Finanzangelegenheiten] nicht drauskommt.».