18 311 f., S. 46 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter erachtet es die Kammer gestützt auf die glaubhaften Angaben von D.________ (vgl. pag. 05 002 011 Z. 375 ff., pag. 05 002 012 Z. 394 f. und Z. 397 ff., pag. 18 194 Z. 132 ff.), als erstellt, dass sie selber keinen Zugriff (mehr) auf ihr Konto hatte. Die bereits für sich glaubhaften Angaben der Geschädigten werden nämlich zusätzlich durch die E-Mail des Beschuldigten vom 14. Mai 2012,