Daraus, dass der Beschuldigte weder in zeitlicher Hinsicht noch was die Höhe des Investments anbelangt, Druck aufsetzte, bzw. D.________ sogar von sich aus vorschlug, «nur» CHF 300'000.00 und nicht etwa die gesamten CHF 1'600'000.00 in den Fonds zu investieren, kann dieser entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 330) sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist der Vorinstanz diesbezüglich insofern beizupflichten, als dass gerade dieser Umstand bzw. der «bescheidene» Vorschlag des Beschuldigten bei D.________ Vertrauen erweckt haben wird (vgl. dazu pag. 18 311 f., S. 46 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).