Wenn die Verteidigung zudem geltend macht, D.________ habe den Beschuldigten erst seit Kurzem und nur oberflächlich gekannt, weshalb zwischen ihnen gar kein Vertrauensverhältnis habe bestehen können (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 328 und pag. 19 329), ist ihr entgegen zu halten, dass die Lügen und gefälschten Unterlagen, welche der Beschuldigte D.________ unterbreitete, die kurze Zeit, während welcher sie sich erst kannten, bei Weitem wieder aufwiegen. Daraus, dass der Beschuldigte weder in zeitlicher Hinsicht noch was die Höhe des Investments anbelangt, Druck aufsetzte, bzw. D.___