Diesen musste der Beschuldigte mit seiner Geschichte somit ebenfalls überzeugen, ansonsten er sicher interveniert hätte. Aus der Anwesenheit des Partners bei der Besprechung zu schliessen, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und D.________ bestanden haben könne, ansonsten der Partner die Geschädigte ja nicht hätte begleiten müssen, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte (vgl. pag. 19 329), verfängt hingegen selbstredend nicht. Wenn die Verteidigung zudem geltend macht, D.__