Aus der Warte von D.________ ist absolut erklärbar, dass sie dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund Glauben schenkte und keine zusätzlichen Abklärungen tätigte. Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass D.________ zur Vertragsunterzeichnung von ihrem Partner begleitet wurde, mit welchem sie die Angelegenheit vorgängig besprochen hatte (vgl. pag. 05 002 004 Z. 102 f.). Diesen musste der Beschuldigte mit seiner Geschichte somit ebenfalls überzeugen, ansonsten er sicher interveniert hätte.