19 330), wonach sich gerade eine Person wie D.________, mit einem geringen Wissen bzgl. Finanzen, vorgängig gut hätte informieren müssen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass gerade eine Person wie sie, dem kompetent wirkenden, sich selber als Banker ausgebenden Beschuldigten Vertrauen schenkte. Des Weiteren schrieb der Beschuldigte D.________ mit E-Mail vom 14. Mai 2012, er werde mit einem Kollegen aus der Bank ein Gespräch wegen ihrer Hypothek führen und sie anschliessend informieren (pag. 14 03 008, pag. 18 194 Z. 108 ff.) – auch die bereits für sich glaubhaften Angaben von D.________ zu diesem Punkt (vgl. dazu pag. 05 002 004 Z. 114 ff.