34 tionen kam sowie die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen «Sport- ler-Kollegen» handelte, trugen dazu bei, dass D.________ dem Beschuldigten sofort Vertrauen schenkte. Leichtgläubigkeit kann ihr auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil der Beschuldigte ihr gemäss ihren konstanten, glaubhaften Aussagen explizit versicherte, es gebe kein Verlustrisiko (vgl. pag. 05 002 006 Z. 165 f. und Z. 169 f., wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie könne nichts verlieren, sondern nur was dazu gewinnen, pag. 05 002 007 Z. 212f., pag. 05 002 008 Z. 266 ff., Z. 274 ff., pag.