18 214 Z. 188 ff. und pag. 19 230 Z. 2 ff. und Z. 7 ff., pag. 18 214 Z. 189 ff.), ist als eindeutige, unglaubhafte Schutzbehauptung von der Hand zu weisen. Die Kammer hat mit der Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften, stets gleichbleibenden und inhaltlich stimmigen Aussagen von D.________ (vgl. pag. 05 002 004 Z. 102 ff.) nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Vertrag am 1. Juni 2012 anlässlich des Treffens zwischen dem Beschuldigten und D.________ unterzeichnet wurde. Mit der Vorinstanz schätzt auch die Kammer D.________ zwar als gebildete, aber in Vermögensfragen unbedarfte Frau ein – dies deckt sich auch mit der eigenen Einschätzung von D.________ (vgl. pag.