Die Kammer schliesst sich auch diesen Erwägungen an. Ergänzend hält sie fest, dass betreffend die Beweisfrage nach dem Zeitpunkt der Vertragserstellung und - unterzeichnung, auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten auch deshalb nicht abgestellt werden kann, weil er zuerst alles abstritt, dann das zugab, was ohnehin klarerweise nachgewiesen werden konnte und schliesslich versuchte, sich selber mit seinen Aussagen möglichst gut dastehen zu lassen. Die Behauptung, er habe den Vertrag erst nachträglich erstellt, obwohl diese gar keinen solchen verlangt habe, ihn zurückdatiert und D.________ per Post zukommen lassen (vgl. dazu beispielhaft pag. 18 214 Z. 188 ff.