(AG)-Beleg trug zweifellos weiter dazu bei, dass D.________ dem Beschuldigten nicht misstraute; da er aber erst nach dem Geldtransfer erstellt wurde, ist es für die Frage der Arglist des Betrugs letztlich irrelevant. Das gilt denn auch für die in den Lemmata e) bis g) umschriebenen Handlungen. Diese sind zwar erstellt, doch für den Anlageentscheid von D.________, die keinen der anderen Geschädigten gekannt hatte und daher auch nichts von solchen Handlungen des Beschuldigten mitbekommen haben könnte, waren sie irrelevant, daher ist an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen.