der abmachungsgemäss zu investieren. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte genau erkannte, dass D.________, wie in Lemma d) umschrieben, seinen Angaben vertraute und gar nicht auf die Idee kam, einem Sportkollegen bzw. Trainer zu misstrauen und dass er dieses Vertrauen gezielt förderte und ausnutzte. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von D.________, sondern aus den geschickt erstellten Dokumenten, insbesondere dem Dokument „Vermögensanlage“. Der gefälschte AB.________ (AG)-Beleg trug zweifellos weiter dazu bei, dass D.________ dem Beschuldigten nicht misstraute;