___ nicht vor. Dennoch kann aufgrund ihrer Aussagen als erstellt erachtet werden, dass D.________ von einer sicheren Anlage ohne Verlustrisiko ausging, zumal in lit. f.) des Vertrags festgehalten wurde „die mind. Auszahlung am 22.06.15 beträgt CHF 534‘985.70.“ Abstellend auf die Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten in Ziff. III.B.2 hiervor, kann weiter festgehalten werden, dass dieser wie in Lemma b) umschrieben, im Juni 2012 weder rückzahlungsfähig noch -willig war. Dass er D.________ über den Verwendungszweck des Geldes täuschte, wurde bereits festgehalten, ebenso, dass er, wie in Lemma c) ausgeführt, nie die Absicht gehabt hatte, die ihm anvertrauten Gel-