Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage lässt sich der vorinstanzlichen Urteilsbegründung sodann folgende Würdigung entnehmen (pag. 18 312 f., S. 47 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Dass der Beschuldigte D.________ wie in Lemma a) der Anklageschrift umschrieben zusicherte, er werde ihre Vermögenswerte vereinbarungsgemäss, ohne Risiko und gewinnbringend investieren, ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen. Im Gegensatz zu einem Teil der anderen Geschädigten, denen er explizit „Kapitalschutz“ versprach, kommt dieses Wort zwar im Vertrag mit D.________ nicht vor.