__ auch der Umstand bei, dass das Konto bei der AB.________ (AG) Bank AG auf ihren Namen lautete, dass sie es selbst eröffnete und ihr Geld darauf überwies. Wesentlich ist weiter, dass der Beschuldigte D.________ nicht drängte, möglichst viel der rund CHF 1,6 Mio., welche sie aus der Scheidung erhalten hatte, bei ihm anzulegen, im Gegenteil: Aus ihren Aussagen und dem Dokument „Verwaltung des Vermögens“ ergibt sich, dass er ihr vorgeschlagen hatte, „nur“ CHF 300‘000.00 bei ihm zu investieren und sie dann selbst entschied, „wenn schon“ gleich eine halbe Million bei ihm anzulegen. Gerade diese „Bescheidenheit“ dürfte das Vertrauen von D.________ weiter bestärkt haben.