Abgesehen davon, dass die Aussagen von D.________ in sich stimmig und daher glaubhaft sind, geht auch aus den E-Mails des Beschuldigten vom 08. und 14.05.2012 hervor, dass er ihr sehr wohl vorspiegelte, er arbeite in einer Bank. In der E-Mail vom 14.05.2012 schrieb er nämlich, er habe am folgenden Tag ein Gespräch mit einem Kollegen aus der Bank wegen der Hypothek von D.________ und in der E-Mail vom 08.05.2012 hielt er fest, er könne den Fonds von der Bank aus verwalten. D.________ durfte diese E-Mails im Gesamtkontext zweifellos so verstehen, dass der Beschuldigte selbst auch