Sie schilderte nachvollziehbar, wie A.________ ihr erzählt habe, er sei hauptberuflich in einer Bank tätig, wo er Anlagen tätige, was sie angesichts der ihr kürzlich zugekommenen grossen Geldsumme als sehr „praktisch“ empfand, da sie sich zu dieser Zeit fragte, was sie mit dem Geld tun solle. A.________ seinerseits bestritt, D.________ erzählt zu haben, er arbeite bei einer Bank und tätige dort Vermögensanlagen. Abgesehen davon, dass die Aussagen von D.________ in sich stimmig und daher glaubhaft sind, geht auch aus den E-Mails des Beschuldigten vom 08. und 14.05.2012 hervor, dass er ihr sehr wohl vorspiegelte, er arbeite in einer Bank.