IV.A.6.2.2.1 bzw. pag. WSG 18 220) darauf hin, dass einerseits zumindest dieser schriftliche Vertragsschluss nicht lediglich der „Gutwilligkeit“ des Beschuldigten zu verdanken war und sich der Beschuldigte andererseits bezüglich Zeitpunkt und Abschluss des Vertrags nicht mehr erinnern konnte. Das Gericht erachtet es zusammenfassend als erstellt, dass der Vertrag vom 01.06.2012 tatsächlich auch am 01.06.2012 unterzeichnet worden war, also knapp zwei Wochen vor der Geldüberweisung.