31 troffen hätten und sie den Vertrag erstmals am Tag der Unterzeichnung gesehen habe, anlässlich der auch ihr Freund anwesend gewesen sei. Gegen die Aussage des Beschuldigten spricht weiter, dass er in seiner E-Mail an D.________ vom 08.05.2012 den Vertrag bereits erwähnte. Weiter erwähnte der Beschuldigte die angebliche Rückdatierung vorgängig in keiner einzigen seiner sieben Einvernahmen und schliesslich weist auch die Frage von I.________ und die darauf folgende widersprüchliche Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (vgl. nachfolgende Ziff. IV.A.6.2.2.1 bzw. pag.