, S. 45 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nachdem der Beschuldigte bei seiner Einvernahme im Jahr 2015 sinngemäss noch abgestritten hatte, unrechtmässig gehandelt zu haben, war er nach seiner Verhaftung im Jahr 2017 geständig, das Geld von D.________ abredewidrig verwendet zu haben. Die konkrete Geldverwendung ergibt sich aus den Akten denn auch unzweifelhaft, so dass der Schwerpunkt der Beweiswürdigung auf der Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten und der Frage, was er ihr gegenüber behauptet hatte, liegt.