erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt in der hierauf vorzunehmenden Beweiswürdigung vor. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen. Soweit relevant wird auch darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 9.5 Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich mit den hiernach erwähnten Präzisierungen und Ergänzungen auch der korrekten vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (vgl. pag. 18 310 ff., S. 45 ff.