30 rer der Geschädigten gegenüber konkret machte. Unter Bezugnahme auf den subjektiven Tatbestand wird ausserdem zu klären sein, ob der Beschuldigte beabsichtigte, D.________ den Betrag von CHF 500'000.00 zurückzuerstatten und ob Hinweise dafür dargetan sind, dass für ihn erkennbar war, dass D.________ ihm und seinen Angaben vertraute und er dieses Vertrauen gezielt förderte und ausnutzte. 9.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden relevanten Beweismittel – konkret die Strafanzeige vom 15. September 2015 (pag.