(AG) verfügte, mithin Einsicht in das auf ihren Namen lautende Konto hatte. Beweismässig zu klären sind sodann die Beweisfragen, ob der Beschuldigte D.________ auch anbot, einen Kollegen bei der Bank bezüglich Hypothek um Rat zu fragen, inwiefern sich D.________ zum Investitionszeitpunkt in finanziellen Belangen auskannte und damit zusammenhängend, ob sie von einer sicheren Anlage ohne Verlustrisiko ausging.