Weiter streitet der Beschuldigte ab, sich mit D.________ zwecks Vertragsunterzeichnung getroffen zu haben. Er machte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch geltend, den vom 1. Juni 2012 datierenden Vertrag über die Verwaltung von CHF 500'000.00 nachträglich erstellt, rückdatiert und D.________ zugeschickt zu haben. Umstritten ist weiter, ob auch D.________ nebst dem Beschuldigten weiterhin über die Zugangsdaten zu ihrem Konto bei der AB.________ (AG) verfügte, mithin Einsicht in das auf ihren Namen lautende Konto hatte.