Und ebenfalls, dass er das Geld einerseits dazu verwendete, um anderweitige Schulden zurückzuzahlen, und andererseits, um es an der Börse zu investieren oder um zu wetten, es mithin abrede- und zweckwidrig verbrauchte. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Investition von D.________ über ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'800.00 verfügte und überdies hoch verschuldet war. 9.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet, D.________ anlässlich ihres Kennenlernens gesagt zu haben, er arbeite bei einer Bank. Weiter streitet der Beschuldigte ab, sich mit D.___