h verbrauchte die ihm zwecks Verwaltung anvertrauten Gelder vereinbarungswidrig wissentlich und willentlich zwecks regelmässiger Finanzierung seines Lebensunterhalts, seines Spielverhaltens, für eigene risikoreiche Investitionen sowie Rückzahlungen fälliger Schulden, vertraglicher Verpflichtungen und Kreditraten und verschaffte sich dadurch einen finanziellen Vorteil, auf den er keinen Anspruch hatte; i lieh sich zur Rückzahlung bestehender Schulden, ausstehender Kreditraten und Zinszahlungen unter falschem Vorwand und Versprechungen immer neue Gelder oder liess sich solche zur angeblichen Vermögensverwaltung überweisen;