e vertröstete bei Fälligkeit ihrer Forderung die Geldgeber immer wieder mit Lügengeschichten und täuschte den Geldgebern mittels selbst erstellter Investitionsübersichten und gefälschten Bankdokumenten seine Professionalität vor und bestärkte diese in ihrer irrigen Annahme, ihre Gelder seien sicher und vereinbarungsgemäss angelegt; f schuf mittels unüberprüfbarer Informationen, Lügengeschichten und / oder gefälschten Urkunden über die angeblich getätigten Investitionen ein nicht durchschaubares Konstrukt und hielt die Geldgeber faktisch von einer Überprüfung seines Leistungswillens und seiner Leistungsfähigkeit ab bzw. verunmöglichte eine solche;