c hatte nie die Absicht, die ihm anvertrauten Gelder vereinbarungsgemäss zu investieren und das wäre ihm aufgrund der von ihm abredewidrig vorgenommenen Verwendung der Gelder auch nicht möglich gewesen, folglich schädigte er die acht Geldgeber; d erkannte das aufgrund der persönlichen Beziehung zu seinen Geldgebern aus seinem Verwand- ten-, Freundes- und Sportvereinskreis bestehende Vertrauen in seine Angaben, seine angeblichen fachlichen Kenntnisse und seine Person und sah das Ausbleiben jeglicher Überprüfung voraus und nutzte dies aus;