Die Kammer hat mithin nicht den geringsten Zweifel an der intakten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und gelangt mit anderen Worten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten nicht beeinträchtigt war und er auch in der Lage gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der Beschuldigte delinquierte nicht, weil er aufgrund einer Sucht nicht anders konnte, sondern zu Beginn vielmehr deshalb, weil er als erfolgreicher Börsenanleger dastehen wollte und später, weil er irgendwie die ihn langsam erdrückenden Schulden bezahlen