Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer deshalb fest, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen ein problematisches Verhalten in Bezug auf Online- Wetten und Investitionen an der Börse an den Tag legte, jedoch keinerlei Hinweise auf eine Spielsucht zum Tatzeitpunkt vorliegen. Die Kammer hat mithin nicht den geringsten Zweifel an der intakten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und gelangt mit anderen Worten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten nicht beeinträchtigt war und er auch in der Lage gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht zu handeln.