27 nicht, um beim Beschuldigten eine Spielsucht und damit einhergehend eine verminderte Schuldfähigkeit zu bejahen. Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer deshalb fest, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen ein problematisches Verhalten in Bezug auf Online- Wetten und Investitionen an der Börse an den Tag legte, jedoch keinerlei Hinweise auf eine Spielsucht zum Tatzeitpunkt vorliegen.