Zudem führt die Auflistung auf pag. 19 288 zwar zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte teilweise tatsächlich auch nachts bzw. schon in den frühen Morgenstunden wettete (so beispielsweise am 2. August 2013 um 01.45 Uhr oder am 3. Januar 2013 um 06.36 Uhr), dies aber nicht durchgehend, wie es bei einem Süchtigen typischerweise der Fall wäre. Vielmehr geht aus der Zusammenstellung hervor, dass die meisten Wetten am Wochenende, tagsüber und nur vereinzelt ausserhalb der gängigen Zeiten gemacht wurden (vgl. die Spalte «created on»). Auch dieser Umstand belegt wiederum, dass der Beschuldigte sein Spiel- und Wettverhalten unter Kontrolle hatte, was gegen das Vorliegen einer Spielsucht spricht.