(Online Glücksspielunternehmen) und AR.________ (AG)» erstellt. Zunächst hält die Kammer fest, dass kein Beweis für die Echtheit der angeblich bei den Wettanbietern edierten Unterlagen vorliegt. Selbst unter dem Vorbehalt, dass die nicht verifizierbaren Zahlen echt sind, lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten bzw. betreffend das Vorliegen einer Spielsucht ableiten, sondern ist es in den Augen der Kammer einzig ein weiterer Beweis dafür, dass der Beschuldigte für den hohen Gesamtbetrag an Wetteinsätzen bei den Geschädigten Geld ertrogen hat. Zudem führt die Auflistung auf pag.