09 001 012]). Daran vermag auch die vom Beschuldigten erstellte Übersicht über die Verluste Sportwetten (pag. 19 282 ff.; von der Verteidigung eingereicht am 8. Juni 2020) nichts an der Überzeugung der Kammer zu ändern, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keine Spielsucht vorlag. Letzterer will gemäss seinen einleitenden Bemerkungen anhand der Übersichten offenbar gerade aufzeigen, dass aufgrund der Höhe der verspielten Gelder auf das Vorliegen einer Spielsucht zu schliessen sei (pag. 19 282). Er hat zu diesem Zweck für den Zeitraum 2011 bis Mai 2017 «Übersichten der Einzahlungen und Auszahlungen bei den Wettanbietern AN.________ (Online Glücksspielunternehmen) und AR._____