18 297, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass der Beschuldigte den von D.________ anvertrauten signifikanten Betrag in der Höhe von CHF 500‘000.00 gemäss seinen eigenen konstanten, mithin in diesem Punkt glaubhaften Angaben vordergründig für die Schuldenrückzahlung verwendete und nur einen kleinen Teil davon für Börseninvestitionen und Sportwetten brauchte (vgl. pag. 05 001 076 Z. 211 ff., pag. 05 001 097 Z. 5245 ff. und Z. 534 ff., pag. 05 001 179 Z. 57 ff., Z. 65 f., Z. 75 f., pag. 18 214 Z. 215 ff.; bestätigt insbesondere auch durch den Revisionsbericht [pag. 09 001 012]).