26 Hinzu kommt weiter, dass die Delinquenz des Beschuldigten weder in ihrer Häufigkeit noch in der Höhe der ertrogenen Beträge zunahm. Die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigend spricht für die Kammer insbesondere auch die Höhe der verspielten Gelder – angesichts der zeitlichen Dimensionen und der Vielzahl an Geschädigten – nicht für die Annahme einer Spielsucht, insbesondere zumal CHF 500'000.00 allein auf die Geschädigte D.________ entfallen (vgl. dazu auch die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen, pag. 18 297, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung).